22. April 2022 Ukraine-Krieg: Rundschreiben zur Dringlichkeit kriegsbedingter Vergaben
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat ein aktuelles Rundschreiben mit Datum vom 13.04.2022 zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb wegen Dringlichkeit für Beschaffungen veröffentlicht. Im Fall von Beschaffungen, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, sollen danach die Voraussetzungen eines unvorhergesehenen Ereignisses und äußerst dringlicher zwingender Gründe, die kausal eine Einhaltung der Mindestfristen nicht zulassen, für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV bzw. § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A EU regelmäßig gegeben sein. Etwas anderes gilt dann, soweit im Einzelfall noch ein Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb unter Einhaltung der Mindestfristen möglich ist. Dies soll sinngemäß für die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO bzw. für die freihändige Vergabe gemäß § 3a Abs. 3 VOB/A gelten.
Ein Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine soll bestehen, soweit die Beschaffung der Unterstützung der Ukraine oder der aus der Ukraine geflüchteten Menschen dient. Dies soll auch für Beschaffungen gelten, die angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine der Sicherheit Deutschlands und seiner Verbündeten oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen. Dazu zählen insbesondere Beschaffungen zur Abwehr potenzieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit, zur Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Gefahrenabwehr, des Gesundheitsschutzes sowie der Versorgungssicherheit.
Viele Bundesländer haben zudem die Wertgrenzen für Direktaufträge allgemein oder aus Anlass des russischen Angriffskriegs (weiter) hochgesetzt. Für die Vergabestellen des Bundes hat das Bundeskabinett am 13.04.2022 befristet bis zum 31.12.2023 eine Erhöhung auf 8.000 Euro (Bauaufträge) bzw. 5.000 Euro (sonstige) beschlossen.
Das Rundschreiben des BMWK finden Sie hier.