15. März 2024 Grundsatzurteil des BGH zur Vertragsstrafe
Die seit August 2014 im Vergabehandbuch des Bundes (VHB Bund) verwendete Vertragsstrafenklausel, die bei einem Einheitspreisvertrag die Gesamthöhe der Vertragsstrafe „auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer)“ begrenzt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem heute veröffentlichten Grundsatzurteil vom 15.02.2024 – VII ZR 42/22 – entschieden. Auftraggeber können bei Verwendung dieser Klausel keine Vertragsstrafen mehr verlangen. In der Vergangenheit deswegen gekürzte Schlussrechnungsbeträge könnten Auftragnehmer nun nachfordern, soweit sie noch nicht verjährt sind.
Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass bei einem Einheitspreisvertrag die tatsächlich zu zahlende Vergütung erst nach dem Aufmaß feststeht. Die Abrechnungssumme könne daher auch niedriger sein als die bei Vertragsschluss vorläufig ermittelte Auftragssumme. In diesem Fall würde jedoch die vom BGH geforderte Gesamthöhe der Vertragsstrafe von 5 % überschritten. Maßgebliche Bezugsgröße für die vorgenannte 5 %-Grenze ist nach der Rechtsprechung des BGH die Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe.
Auch der Umstand, dass die endgültige Abrechnungssumme zum Zeitpunkt des Auftragsschreibens noch nicht feststeht, soll nicht die Gefahr begründen, dass eine Regelung unklar und damit intransparent ist. Nach Ansicht des BGH ist den Parteien bei der Vereinbarung eines Prozentsatzes von vornherein klar, dass die Höhe der Vertragsstrafe kein feststehender Betrag ist. Besteht Streit darüber, welche Abrechnungssumme der Auftragnehmer zu Recht beanspruchen kann, muss dies – so der BGH – gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden.
Vertragsstrafenklauseln sollten daher an eine Obergrenze von maximal 5 % der „Abrechnungssumme“ anknüpfen, wobei darauf zu achten ist, dass dieser Begriff der „Abrechnungssumme“ im Vertrag einheitlich verwendet wird. Vor dem Hintergrund dieses Grundsatzurteils kann Auftraggebern nur dringend empfohlen werden, ihre Vertragsstrafenklauseln umgehend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Das Grundsatzurteil vom 15.02.2024 finden Sie hier.