25. Oktober 2023 Streichung der deutschen Sonderregelung in § 3 Abs. 7 S. 2 VgV und Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“)
Mit der am 23.08.2023 im Bundesgesetzblatt verkündeten „Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen“ sind die bisherigen deutschen Sonderregelungen für die Auftragswertermittlung von Planungsleistungen entfallen. § 3 Abs. 7 VgV regelt die Schätzung des Auftragswertes in den Fällen, in denen mehrere Lose vergeben werden. In diesem Fall ist gemäß Satz 1 der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Nach dem nun aufgehobenen § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV und den vergleichbaren Vorschriften in der SektVO und VSVgV galt dies bei Planungsleistungen nur für Lose über gleichartige Leistungen. Mit der Streichung des Satzes 2 von § 3 Abs. 7 VgV wird im Zuge eines vor der Europäischen Kommission anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens zu dieser Regelung das nationale Vergaberecht in Übereinstimmung mit den europäischen Anforderungen gebracht.
Mit der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) wurden zudem die nationalen (Oberschwellen-) Vergaberechtsregelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angepasst. Seit dem 25. Oktober 2023 sind die neuen elektronischen Standardformulare („eForms“) für die Veröffentlichung von EU-Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge verpflichtend. Diese sind ausschließlich an den Datenservice Öffentlicher Einkauf (DÖE) des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zu übermitteln. Die Regelungen hierzu finden sich in § 10a VgV. Der DÖE leitet die Bekanntmachungen an das EU-Amtsblatt zur dortigen Veröffentlichung weiter. Für die Praxis bedeutet dies, dass Bekanntmachungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen unmittelbar über das EU-Amtsblatt nicht mehr zulässig sind. Jedoch besteht weiterhin die bekannte Möglichkeit zur Veröffentlichung über gängige Vergabeplattformen, die die Daten ebenfalls an den DÖE übermitteln.