Infiziert das Coronavirus das Projektgeschäft?

Die Corona-Pandemie begründet einschneidende Einschränkungen des sozialen Lebens und der persönlichen Freiheit. Die Corona-Pandemie hat, soviel ist sicher, auch weitreichende Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben. Die Angst vor einer weltweiten Rezession wächst. Nahezu täglich werden auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in den Bundesländern neue Rechtsverordnungen zur Eindämmung des Coronavirus erlassen. Die damit einhergehenden Beschränkungen haben auch erhebliche Auswirkungen auf das Baugeschehen und das Bauprojektgeschäft. Wird das Projektgeschäft jetzt vom Coronavirus infiziert? Das kommt auf die neuen  Rahmenbedingungen und das Verhalten der Akteure im Projektgeschäft an.

Zu den neuen Rahmenbedingungen:

Der Gesetzgeber hat am 23.03.2020 den Entwurf des Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (COVInsAG) vorgelegt. Dieses Gesetz wurde am 25.03.2020 im Bundestag beraten und den zuständigen Ausschüssen überwiesen. Es soll teilweise rückwirkend zum 01.03.2020 und im Übrigen am 01.04.2020 in Kraft treten. Das COVInsAG ist ein Notstandsgesetz, das nur interimsweise gilt. Es tritt in einem Teil bereits am 31.03.2021 und in einem anderen Teil am 30.09.2022 wieder außer Kraft. Das COVInsAG begründet weitreichende Änderungen des Insolvenzrechts, insbesondere eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht von Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, bis zum 30.09.2020. Der Eintritt einer aktuell bestehenden Zahlungsunfähigkeit durch die Pandemie wird dabei vermutet. Für die Zeit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht werden die gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverbote von Unternehmen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung ebenfalls aufgehoben. Gegenwärtig haften GmbH-Geschäftsführer für derartige Zahlungen in der Krise persönlich. Dadurch werden diese Unternehmen von zentralen insolvenzrechtlichen Pflichten befreit, was für sie eine Erleichterung ist. Andererseits agieren dann zumindest bis zum 30.09.2020 zahlungsunfähige Unternehmen am Markt, die sich Leistungen gewähren lassen, ohne dass ihnen die Bezahlung dieser Leistungen möglich sein wird. Vorsicht ist also geboten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll ferner die Eröffnung von Insolvenzverfahren durch Insolvenzanträge von Gläubigern ausgesetzt werden, wenn das von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen am 01.03.2020 noch nicht insolvent war. Diese Regelung kann bis zum 31.03.2021 verlängert werden. Der Gesetzgeber will hierdurch verhindern, dass Unternehmen, die jetzt durch die Pandemie in eine Schieflage geraten, vorzeitig von ihren Gläubigern in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden können. Der Effekt ist der Gleiche.

Das COVInsAG hat auch gravierende Auswirkungen auf das Zivilrecht, insbesondere auf Mietverträge über Grundstücke oder Räume, dauernde Lieferbeziehungen und Darlehensverträge. Hier sieht der neue Artikel 240 EGBGB für Verbraucher das Recht zur Zahlungsverweigerung für empfangene Leistungen in wesentlichen Dauerschuldverhältnissen bis zum 30.06.2020 und – für die Bauwirtschaft wichtig – das Recht von Kleinunternehmen zur Leistungsverweigerung in wesentlichen Dauerschuldverhältnissen bis zum 30.06.2020 vor. Das Recht zur Leistungsverweigerung besteht dabei immer dann, wenn die Leistungsschwierigkeiten des Unternehmens auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Mieter in Mietverhältnissen über Grundstücke oder Räume können bei Nichtzahlung der Miete zwischen dem 01.04.2020 bis 30.06.2020 nicht fristlos gekündigt werden, wenn die Nichtleistung auf der Corona-Pandemie beruht. Dies muss der Mieter lediglich glaubhaft machen und nicht beweisen.

Für Bauverträge ist § 6 VOB/B relevant, für Architekten- und Ingenieurverträge § 642 BGB. Hier gilt, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie den Auftragnehmer regelmäßig nicht zur Leistungsverweigerung, sondern – und dies ist im Einzelnen vom Auftragnehmer darzulegen – zu einer Behinderung gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B führen können. Bei einer vorliegenden, nachweislichen Behinderung (durch fehlende und nicht anderweitig ersetzbare Baustofflieferungen, durch den Ausfall von ausländischen Arbeitnehmern infolge von Einreisebeschränkungen, etc.) ist eine Behinderungsanzeige des Auftragnehmers berechtigt. Ausführungsfristen werden dann verlängert, vereinbarte Vertragsstrafen können dann vom Auftraggeber wegen Fristenüberschreitungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Bei Vorliegen einer Behinderung von mehr als drei Monaten kann sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Bauvertrag gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B kündigen. Behinderungsgründe müssen dabei stets konkret vom Auftragnehmer dargelegt werden. Eine Behinderungsanzeige i. S. d. § 6 Abs. 1 VOB/B, in der der Auftragnehmer lediglich allgemein erklärt, durch die „Corona-Krise in der Leistungserbringung behindert zu sein“ ist unwirksam. Mehrkosten infolge der Behinderung kann der Auftragnehmer regelmäßig nicht ersetzt verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B setzt ein Verschulden des Auftraggebers voraus. Dieses Verschulden des Auftraggebers an der Corona-Pandemie liegt nicht vor. Gleiches gilt vom Grundsatz her für Architekten- und Ingenieurverträge: Beauftragte Architekten und Ingenieure werden trotz Corona-Pandemie regelmäßig nicht von ihren vertraglichen Leistungspflichten frei. Im nachzuweisenden Einzelfall kommt aber eine Behinderung der Leistungserbringung in Betracht. Zusätzliche Vergütungs- oder Entschädigungsansprüche des Architekten oder des Ingenieurs für Behinderungen bestehen regelmäßig nicht.

Zu dem Verhalten der Akteure im Projektgeschäft:

Gegenwärtig laufen die meisten Bauvorhaben noch unvermindert weiter. Bautätigkeit ist bislang noch nicht untersagt oder eingeschränkt. Gewerbliche Baustoffhändler und Baumärkte sind nach wie vor offen. Aber: Montagearbeiter aus dem europäischen Ausland fallen aufgrund der aktuellen Einreisebestimmungen aus. Baumaterialien aus Fernost können nicht mehr bezogen werden. Unterbrochene Lieferketten und personelle Ausfälle verursachen Verzögerungen. Da die Gewerke im Projektgeschäft üblicherweise eng miteinander verzahnt sind und aufeinander aufbauen, können diese Verzögerungen – ähnlich wie die Virusverbreitung – exponential ansteigen. Dies hat immer gravierende Terminverzüge des Gesamtvorhabens mit regelmäßig gravierenden Schäden des Auftraggebers zur Folge. So kann der Auftraggeber bei verspäteter Fertigstellung selbst Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüchen seiner Gewerbemieter aus schon geschlossenen Mietverträgen, seiner Abkäufer aus schon geschlossenen Weiterverkaufsverträgen an Investoren (Forward-Deals) oder schlicht der Käufer von Eigentumswohnungen ausgesetzt sein. Daraus folgt, dass Auftraggeber eingehende Behinderungsanzeigen und geltend gemachte Ansprüche auf Verlängerung von Ausführungsfristen gegenwärtig besonders gründlich prüfen müssen und schneller als sonst zu reagieren haben. Gravierende Probleme entstehen, wenn wichtige technische Ausrüstung nicht geliefert werden kann. Auftragnehmer teilen Auftraggebern gegenwärtig mit, dass Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik – ebenso wie Natursteinmaterialien – die aus Fernost stammen, nicht mehr im Markt erhältlich sind und zeigen Behinderung an. Auch hier gilt, dass vorgebrachte Behinderungstatbestände im Einzelnen sofort sorgfältig überprüft werden müssen und besonders schnell reagiert wird. Baustoffe sind regelmäßig anderweitig ersetzbar. Lediglich Auswahl- und Bemusterungsentscheidungen müssen revidiert werden. Besondere Vorsicht müssen Auftraggeber im Projektgeschäft walten lassen, wenn der Auftragnehmer jetzt verfrühte, d. h. noch nicht fällige Abschlagszahlungen verlangt. Auftraggeber sollten hier auf den bauvertraglich vereinbarten Zahlungsplan oder auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen bestehen. Die Höhe von Abschlagszahlungen muss immer dem Wert der bereits erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers entsprechen. Da vielfach keine Vertragserfüllungsbürgschaften des Auftragnehmers vereinbart sind, ist die Zahlung nach Baufortschritt für den Auftraggeber ein sehr wichtiges Sicherungsmittel. Ist der Auftragnehmer überzahlt, können bei gravierenden Mängeln in der Ausführung oder eintretender Insolvenz des Auftragnehmers keine Leistungsverweigerungsrechte mehr geltend gemacht werden. Die überzahlte Vergütung ist zudem regelmäßig verloren. Umgekehrt werden gewerbliche Auftragnehmer, insbesondere, wenn sie gegenwärtig für Auftraggeber von Corona-Krisenbranchen (Auftraggeber aus dem Hotelgewerbe, Gaststättenwerbe, Messebau und Veranstaltungsbranchen) tätig sind, auf die Absicherung ihrer Vergütungsforderungen gegen die Nichtzahlung dieser Auftraggeber ganz besonders achten. Auftragnehmer werden von Auftraggebern der genannten Krisenbranchen künftig Vorauszahlungen des Werklohns verlangen. Vorauszahlungen sind im Projektgeschäft nichts Ungewöhnliches. Sie sind aber immer abzusichern. Die zu treffende Vorauszahlungsvereinbarung hat vorzusehen, dass die Vorauszahlung nur gegen Stellung einer Vorauszahlungsbürgschaft gewährt wird. Wenn die Akteure des Bauprojektgeschäfts sich jetzt besonnen verhalten und die gewerbliche Bautätigkeit auch künftig von behördlichen Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie weitgehend verschont bleibt, wird es keine Corona-Infektion des Projektgeschäfts geben.

Den Entwurf des Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (COVInsAG) finden Sie hier.

Dr. Frank Stollhoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

TSP Theißen Stollhoff & Partner mbB Rechtsanwaltsgesellschaft