Rechtsprechungsänderung: Einheitliche Verjährungshemmung im selbstständigen Beweisverfahren

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH läuft die durch ein selbständiges Beweisverfahren gehemmte Verjährung jeweils mit dem Ende der Beweisaufnahme für jeden einzelnen Mangel weiter. Dies galt auch dann, wenn die Begutachtung weiterer Mängel noch andauerte. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun aufgegeben. Die Hemmung der Verjährung endet jetzt für alle verfahrensgegenständlichen Mängel einheitlich sechs Monate nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens. Es kommt nicht mehr darauf an, wann die Beweisaufnahme für jeden einzelnen Mangel abgeschlossen wurde. Alle in dem Beweisbeschluss nach § 490 Abs. 2 ZPO durch das Gericht gestellten Fragen müssen abgearbeitet worden sein. Der BGH stellt damit die Einheitlichkeit des Beweisverfahrens in den Vordergrund.

Diese Rechtsprechungsänderung ist insbesondere aus Sicht der Auftraggeber zu begrüßen. Auftraggeber waren in der Vergangenheit oftmals gezwungen, noch vor Beendigung des Beweisverfahrens Ansprüche wegen einzelner Mängel vorab gesondert einzuklagen, um ihre Verjährung zu vermeiden. Auch ein Vergleich wird eher möglich sein, wenn die Beweisaufnahme über sämtliche Mängel abgeschlossen ist. Hiermit wird der Gesichtspunkt der Prozessökonomie gestärkt.

Das BGH-Urteil vom 22.06.2023 – VII ZR 881/21 – finden Sie hier.

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